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08.01.2010
EU-Dienstleistungsrichtlinie auch im Bestattungsgewerbe
Das Jahr 2010 bringt gravierende Änderungen und Umwälzungen auch für das Bestattungsgewerbe. Die am 12.12.2006 in Straßburg verabschiedete Richtlinie 2006/123/EG des europäischen Parlaments und des Rates über Dienstleistungen im Binnenmarkt und deren Umsetzung bis spätestens 28.12.2009 durch die Mitgliedsstaaten nachzukommen ist. Was heißt dies aber im Einzelnen für das Bestattungsgewerbe oder z.B. die Steinmetze?
Zum besseren Verständnis der Richtlinie sollen an dieser Stelle erst einmal ein paar grundlegende Begriffserklärungen gegeben werden.
Die Richtlinie soll bestehende Hindernisse abbauen, den grenzüberschreitenden Handel mit Dienstleistungen fördern und damit zur Verwirklichung des einheitlichen Binnenmarktes beitragen.
Es ist deshalb erforderlich, die Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit von Dienstleistungserbringern in den Mitgliedstaaten und des freien Dienstleistungsverkehrs zwischen Mitgliedstaaten zu beseitigen und den Dienstleistungsempfängern und -erbringern die Rechtssicherheit zu garantieren, die sie für die wirksame Wahrnehmung dieser beiden Grundfreiheiten des Vertragsbenötigen. Da die Beschränkungen im Binnenmarkt für Dienstleistungen sowohl die Dienstleistungserbringer beeinträchtigen, die sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen möchten, als auch diejenigen, die in einem anderen Mitgliedstaat Dienstleistungen erbringen, ohne dort niedergelassen zu sein, ist es erforderlich, den Dienstleistungserbringern zu ermöglichen, ihre Dienstleistungstätigkeiten im Binnenmarkt dadurch zu entwickeln, dass sie sich entweder in einem anderen Mitgliedstaat niederlassen oder den freien Dienstleistungsverkehr nutzen. Die Dienstleistungserbringer sollten diesen beiden Freiheiten wählen und sich für diejenige entscheiden können, die ihrer Geschäftsstrategie für die einzelnen Mitgliedstaaten am besten gerecht wird.
Dies bedeutet natürlich für die Unternehmen des Bestattungsgewerbes speziell in den grenznahen Gebieten der Bundesrepublik einen verstärkten Wettbewerb durch europäische Mitbewerber.
Wie verhält es sich aber mit Friedhöfen, die in ihren Satzungen eine Zulassungsgenehmigung vorsehen?
Dazu heißt es in der Richtlinie:
Der Begriff der Genehmigungsregelung sollte unter anderem die Verwaltungsverfahren, in denen Genehmigungen, Lizenzen, Zulassungen oder Konzessionen erteilt werden, erfassen sowie die Verpflichtung zur Eintragung bei einer Berufskammer oder in einem Berufsregister, einer Berufsrolle oder einer Datenbank, die Zulassung durch eine Einrichtung oder den Besitz eines Ausweises, der die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Beruf bescheinigt, falls diese Voraussetzung dafür sind, eine Tätigkeit ausüben zu können. Die Erteilung einer Genehmigung kann nicht nur durch eine förmliche Entscheidung erfolgen, sondern auch durch eine stillschweigende Entscheidung, beispielsweise, wenn die zuständige Behörde nicht reagiert oder der Antragsteller die Empfangsbestätigung einer Erklärung abwarten muss, um eine Tätigkeit aufnehmen oder sie rechtmäßig ausüben zu können.
Nun kennen wir speziell in Bayern oder Baden-Württemberg die Regelungen und Beschränkungen die zum Teil für kommunale Friedhöfe gelten, wo nur „spezielle“ Unternehmen Zugang und Handlungsfreiheit zum örtlichen Friedhof haben, örtliche Mitbewerber hingegen oftmals nur von „außen“ über die Friedhofsmauer schauen können.
Diesen Betrieben wird es dank der neuen Richtlinie leichter fallen, zukünftig ihre Leistungen auf den Friedhöfen zu erbringen. Denn es kann ja nicht sein, dass ortsansässige Betriebe vom Wettbewerb behindert oder ausgeschlossen werden, hingegen Unternehmen aus dem europäischen Ausland freien Zugang haben. Derartige Fälle wurden uns schon häufig mitgeteilt und nach Rücksprache mit den Kommunen bzw. diverser Anwaltsschreiben ging so mancher Stadt- bzw. Ortsverwaltung das Licht der Erkenntnis an.
In diesem Fall empfiehlt es sich unter Berufung auf die oben genannte Richtlinie bei der Verwaltung vorzusprechen und gegeben falls auf:
Artikel 16 Dienstleistungsfreiheit
(1) Die Mitgliedstaaten achten das Recht der Dienstleistungserbringer, Dienstleistungen in einem anderen Mitgliedstaat als demjenigen ihrer Niederlassung zu erbringen. Der Mitgliedstaat, in dem die Dienstleistung erbracht wird, gewährleistet die freie Aufnahme und freie Ausübung von Dienstleistungstätigkeiten innerhalb seines Hoheitsgebiets. Die Mitgliedstaaten dürfen die Aufnahme oder Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit in ihrem Hoheitsgebiet nicht von Anforderungen abhängig machen, die gegen folgende Grundsätze verstoßen:
a) Nicht-Diskriminierung: die Anforderung darf weder eine direkte noch eine indirekte Diskriminierung aufgrund der Staatsangehörigkeit oder – bei juristischen Personen – aufgrund des Mitgliedstaats, in dem sie niedergelassen sind, darstellen;
b) Erforderlichkeit: die Anforderung muss aus Gründen der öffentlichen Ordnung, der öffentlichen Sicherheit, der öffentlichen Gesundheit oder des Schutzes der Umwelt gerechtfertigt sein;
c) Verhältnismäßigkeit: die Anforderung muss zur Verwirklichung des mit ihr verfolgten Ziels geeignet sein und darf nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
(2) Die Mitgliedstaaten dürfen die Dienstleistungsfreiheit eines in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Dienstleistungserbringers nicht einschränken, indem sie diesen einer der folgenden Anforderungen unterwerfen: a) der Pflicht, in ihrem Hoheitsgebiet eine Niederlassung zu unterhalten;
b) der Pflicht, bei ihren zuständigen Behörden eine Genehmigung einzuholen; dies gilt auch für die Verpflichtung zur Eintragung in ein Register oder die Mitgliedschaft in einem Berufsverband oder einer Berufsvereinigung in ihrem Hoheitsgebiet, außer in den in dieser Richtlinie oder anderen Rechtsvorschriften der Gemeinschaft vorgesehenen Fällen;
c) dem Verbot, in ihrem Hoheitsgebiet eine bestimmte Form oder Art von Infrastruktur zu errichten, einschließlich Geschäftsräumen oder einer Kanzlei, die der Dienstleistungserbringer zur Erbringung der betreffenden Leistungen benötigt;
d) der Anwendung bestimmter vertraglicher Vereinbarungen zur Regelung der Beziehungen zwischen dem Dienstleistungserbringer und dem Dienstleistungsempfänger, die eine selbstständige Tätigkeit des Dienstleistungserbringers verhindert oder beschränkt;
e) der Pflicht, sich von ihren zuständigen Behörden einen besonderen Ausweis für die Ausübung einer Dienstleistungstätigkeit ausstellen zu lassen;
f) Anforderungen betreffend die Verwendung von Ausrüstungsgegenständen und Materialien, die integraler Bestandteil der Dienstleistung sind, es sei denn, diese Anforderungen sind für den Schutz der Gesundheit und die Sicherheit am Arbeitsplatz notwendig;
g) der in Artikel 19 genannten Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs.
Zusammenfassend kann man zur EU-Dienstleistungsrichtlinie nur eines sagen, Herausforderung oder Chance - je nach Standpunkt und Betrachtung.
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